Satzung
Satzung des Club von Berlin
(in der am 21. April 2004 beschlossenen Fassung)
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein (im Folgenden: „Club“) führt die Bezeichnung „Club von Berlin“ und hat seinen Sitz in Berlin. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er im Rechtsverkehr den Zusatz „e.V.“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
(1) Zweck des im Jahre 1864 in Berlin gegründeten Clubs, dem durch Allerhöchste Kabinettsordre vom 24. August 1891 die Rechte einer juristischen Person verliehen wurden und der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, ist die Förderung von internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur sowie des Völkerverständigungsgedankens und die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur. Der Club trägt dazu bei, dass die Stadt Berlin ihre Aufgaben als politisches und kulturelles Zentrum in Europa und in der Welt sowie als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland erfüllt.
(2) Der Club erfüllt diesen Zweck insbesondere durch Vortragsveranstaltungen, Arbeitsforen, Diskussionsrunden, Lesungen und Ausstellungen mit dem Ziel, Analysen und Handlungskonzepte auf allen Gebieten der nationalen und internationalen gesellschaftlichen Entwicklung zu erarbeiten, um das gegenseitige Verständnis unter den Verantwortlichen und unter den Völkern zu fördern und zur Wahrnehmung politischer Verantwortung anzuregen, und 2. die Begegnung mit jungen Künstlern bei Lesungen und/oder Ausstellungen zu ermöglichen.
(3) Der Club erfüllt seinen Zweck auf der Grundlage einer rechtsstaatlichen, pluralistischen und demokratischen Grundordnung. Er ist gegenüber jeder Parteipolitik neutral.
(4) Der Club ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitglieder
(1) Mitglieder des Clubs können natürliche und juristische Personen werden, die ihre Verantwortung für den Zustand und die Entwicklung der Gesellschaft über ihren persönlichen Interessenbereich hinaus bejahen und bereit sind, sich aktiv für die Verwirklichung der Zwecke des Clubs einzusetzen. Juristische Personen üben ihre Rechte als Mitglieder durch dem Vorstand zu benennende Vertreter aus.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen durch einstimmigen Beschluss. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt: 1. 2. durch Tod; durch Austritt. Der Austritt befreit den Ausscheidenden nicht von der Verpflichtung, den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu leisten. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden; 3. durch Ausschließung, die vom Vorstand beschlossen wird. Der Beschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat die Mitgliederversammlung anrufen. (4) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Vorstand kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen eine Ermäßigung des Jahresbeitrages beschließen.
§ 4
Vorstand
(1) Der Club wird geleitet durch einen Vorstand, der aus dem Vorsitzer, seinem Stellvertreter und mindestens drei weiteren Personen besteht. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Clubs zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung entscheidet. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Er benennt eines seiner Mitglieder zum Schatzmeister.
(2) Die Wahl durch die Mitgliederversammlung erfolgt je auf die Dauer von drei Jahren, wobei als ein Jahr der Zeitraum von einer ordentlichen Mitgliederversammlung bis zum Schluss der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung anzusehen ist.
(3) Bei Absinken der Mitgliederzahl unter fünf bleibt der Restvorstand bis zur Ergänzung in der nächsten Mitgliederversammlung handlungsfähig; nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes handlungsfähig.
(4) Der Club wird im Rechtsverkehr von zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten, von denen mindestens eines der Vorsitzer oder sein Stellvertreter sein muss. (5) Der Vorsitzer oder in seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder in Verhinderung beider ein anderes Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlungen des Vorstandes sowie die Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorsitzer beruft den Vorstand ein, so oft dies die Lage der Geschäfte erfordert. Die Einberufung muss binnen 14 Tagen erfolgen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes es unter schriftlicher Begründung verlangen.
(7) Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(9) Der Vorstand beruft durch seinen Vorsitzer die Mitgliederversammlung ein und legt die Tagesordnung fest.
(10) Der Vorstand hat das Recht, lediglich redaktionelle Änderungen der Satzung zu beschließen und zum Vereinsregister anzumelden.
§ 5
Kuratoren
(1) Persönlichkeiten, die dem Ansehen des Clubs Gewicht geben, können zu Kuratoren berufen werden.
(2) Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung auf einstimmigen Vorschlag des Vorstands für einen Zeitraum von vier Jahren. Wiederberufung ist möglich.
(3) Die Kuratoren haben die Rechte eines Mitglieds, sind jedoch vom Beitrag befreit.
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet in folgenden Angelegenheiten:
1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Vorsitzers sowie seines Stellvertreters,
2. Ankauf und Verkauf von Grundstücken, sowie Belastungen derselben und Aufnahme von Anleihen für den Club,
3. Festsetzung der Jahresbeiträge gemäß § 3 Absatz 4,
4. Feststellung des nächstjährigen Etats,
5. Entgegennahme des vom Vorstande alljährlich zu erstattenden Geschäftsberichts,
6. Entlastung des Vorstandes für die vorzulegende Rechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr
7. Änderungen der Satzung, die nicht lediglich redaktioneller Art sind,
8. Auflösung des Clubs, welche jedoch nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschlossen werden kann,
9. Ausschluss von Mitgliedern im Falle von § 3 Abs. 3 Teilstrich 3, Satz 3.
(2) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen.
(3) In jedem Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn nach Ansicht des Vorstandes das Interesse des Clubs es erfordert oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(5) Zur Gültigkeit der von der Mitgliederversammlung zu fassenden Beschlüsse ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet wird.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. In der Einladung ist auf diese Vorschrift hinzuweisen.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(8) Änderungen der Satzung erfordern mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Auflösung des Clubs erfordert mindestens drei Viertel der Stimmen aller Mitglieder, wobei schriftliche Stimmabgabe möglich ist.
(9) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzer zu ziehende Los.
(10) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, in welche die Zahl der erschienenen Mitglieder und die gefassten Beschlüsse einzutragen sind. Die Niederschrift ist von einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 7
Folgen der Auflösung
Bei der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Clubs an die Stadt Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.